1. Hecken- und Pflegeschnitte in der Schonzeit
Grundsätzliches Verbot:
Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist ein weitgehender Heckenschnitt nicht gestattet, um die Lebensräume von brütenden Vögeln und anderen Tieren nicht zu stören.
Ausnahmesituationen:
Es existieren zwei wesentliche Ausnahmen, die Eingriffe auch während dieser Schutzzeit erlauben:
1. Gefahr im Verzug:
Sollte eine Hecke akute Gefahrenpotenziale aufweisen – etwa weil sie instabil ist, die Sicht auf den Verkehr beeinträchtigt oder anderweitig Sicherheitsrisiken birgt –, kann ein Schnitt erforderlich werden.
Beispiele für solche Gefahren:
• Eine Hecke, die durch stürmische Witterung instabil geworden ist und somit die Sicht oder den Zugang zu Verkehrswegen behindert.
• Schäden, die unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachwerte darstellen.
Hier ist ein schnelles Eingreifen notwendig, wobei die zuständige Behörde nach Möglichkeit informiert werden sollte, um den Eingriff zu dokumentieren.
2. Kommunale Satzungen und spezifische Regelungen:
Viele Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg – etwa in Freiburg, Baden-Baden, Heidelberg, Stuttgart und Karlsruhe – haben ergänzende Satzungen erlassen, die unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zulassen.
So ist in diesen Gemeinden häufig festgelegt, dass ein Heckenschnitt auch während der Schonzeit immer erlaubt ist, wenn die betreffende Hecke bestimmte Größenkriterien nicht überschreitet. Beispielsweise gilt in einigen Kommunen eine Fällung bzw. ein Schnitt als unproblematisch, wenn die Hecke eine Höhe von maximal 1 Meter aufweist. Diese Regelung basiert auf der Annahme, dass kleinere Hecken weniger wesentliche Lebensräume darstellen und so auch routinemäßige Pflegeschnitte ohne größere ökologische Auswirkungen vorgenommen werden können.
2. Besonderheiten bei Pflegeschnitten
Definition und Ziel:
Pflegeschnitte dienen der routinemäßigen Instandhaltung und dem Erhalt der Gesundheit einer Hecke. Dazu zählen das Entfernen von abgestorbenen oder kranken Trieben sowie das Formen der Hecke zur besseren Durchlüftung und Pflege.
Regelungen für Pflegeschnitte:
• Zeitliche Flexibilität:
In einigen kommunalen Satzungen wird für Pflegeschnitte – die keinen radikalen Eingriff darstellen – eine gewisse zeitliche Flexibilität eingeräumt.
Insbesondere wenn durch den Pflegeschnitt nicht massiv in den Lebensraum von brütenden Vögeln eingegriffen wird, kann auch ein Eingriff während der Schutzzeit zulässig sein.
• Größenbeschränkung:
Wie beim allgemeinen Heckenschnitt gilt in bestimmten Gemeinden, dass bei Hecken, die eine Höhe von maximal 1 Meter aufweisen, Pflegeschnitte auch in der Schonzeit erlaubt sind. Diese Regelung soll insbesondere den Erhalt kleiner und gepflegter Grünflächen fördern, ohne den naturschutzrelevanten Bereich zu beeinträchtigen.
Zusammenfassung
In Baden-Württemberg ist der Heckenschnitt während der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich eingeschränkt, um den Schutz brütender Vögel sicherzustellen. Ausnahmen ergeben sich, wenn:
• Gefahr im Verzug besteht und ein schnelles Handeln notwendig ist,
• Kommunale Satzungen spezifische Ausnahmeregelungen vorsehen – etwa, dass in Städten wie Freiburg, Baden-Baden, Heidelberg, Stuttgart und Karlsruhe ein Schnitt (einschließlich Pflegeschnitten) erlaubt ist, wenn die Hecke eine Höhe von maximal 1 Meter aufweist.
Auch bei Pflegeschnitten, die der routinemäßigen Instandhaltung dienen, kann unter Einhaltung der genannten Größen- und Verhaltensregeln ein Eingriff während der Schutzzeit zulässig sein. Vor jedem Schnitt sollte daher immer geprüft werden, welche Regelungen auf Gemeindeebene gelten und ob der Eingriff in den Lebensraum brütender Tiere eingreift. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, fachlichen Rat einzuholen oder die zuständige Behörde zu konsultieren.