Baumfällungen und Pflegeschnitte in der Schonzeit
1. Gefahr im Verzug
Wenn ein Baum akute Gefahrenpotenziale aufweist, kann eine Fällung auch in der Schutzzeit zulässig sein. Solche Gefahren können beispielsweise sein:
• Strukturelle Schäden: Frische Risse im Stamm oder in tragenden Ästen, die auf einen bevorstehenden Bruch hindeuten.
• Instabile Wurzelsituation: Ein angehobener oder beschädigter Wurzelteller, der den Baum umstürzen lassen könnte.
• Beschädigte Äste: Ab- oder angebrochene Äste, die herabstürzen und Personen oder Sachwerte gefährden können.
In diesen Fällen ist ein schnelles Eingreifen notwendig, um größere Schäden oder Personenschäden zu verhindern. Es empfiehlt sich, nach der Fällung umgehend die zuständige Behörde zu informieren, da hier oft ein nachträglicher Genehmigungsprozess erfolgt.
2. Kommunale Baumschutzsatzungen und Ausnahmeregelungen
Viele Gemeinden in Baden-Württemberg haben ergänzende Baumschutzsatzungen erlassen, die teils striktere oder auch liberalere Regelungen im Vergleich zum Bundesnaturschutzgesetz vorsehen. Insbesondere in Städten wie Freiburg, Baden-Baden, Heidelberg, Stuttgart und Karlsruhe gibt es häufig die Regelung, dass Baumfällungen auch während der Schonzeit erlaubt sind, wenn der betroffene Baum einen Umfang von maximal 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1 m vom Boden aus, aufweist. Diese spezifische Ausnahmeregelung basiert auf folgenden Überlegungen:
• Ökologische Abwägung: Kleinere Bäume gelten in der Regel als weniger ökologisch bedeutsam, weshalb hier ein größeres Ermessen besteht, sie auch außerhalb des festgelegten Zeitraums zu fällen.
• Praktische Flexibilität: Diese Regelung soll den Bürgern administrative Erleichterungen bieten, indem kleinere Bäume, die häufig gepflegt oder ersetzt werden müssen, ohne langwierige Genehmigungsverfahren entfernt werden können.
Es ist wichtig zu betonen, dass die konkreten Bestimmungen je nach Gemeinde variieren können. Daher sollte vor einer geplanten Baumfällung stets die aktuelle Satzung der jeweiligen Gemeinde geprüft werden, um Missverständnisse oder rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Zusammenfassung
In Baden-Württemberg ist das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes während der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten, wenn:
• eine akute Gefahr im Verzug besteht, die ein schnelles Eingreifen erfordert, oder
• die kommunale Baumschutzsatzung eine Ausnahme vorsieht, wie es beispielsweise in Städten wie Freiburg, Baden-Baden, Heidelberg, Stuttgart und Karlsruhe der Fall ist – hier ist die Fällung immer erlaubt, wenn der Baum einen Umfang von maximal 80 cm aufweist.
Vor jeder Baumfällung empfiehlt es sich, sowohl die bundesgesetzlichen Regelungen als auch die spezifischen kommunalen Satzungen genau zu prüfen und im Zweifelsfall fachlichen Rat einzuholen.
Hierbei helfen wir Ihnen. Wir haben guten Kontakt zu einigen Naturschutzbehörden. Darunter die von Leonberg, Stuttgart, Esslingen, Göppingen und Schwäbisch-Gmünd. Wir setzen uns mit diesen in Kontakt und holen ggf. und wenn möglich eine Genehmigung ein. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern!